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Art. 1

Fassungen
07.03.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 124/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 107.03.199031.12.1992 BGBl. Nr. 124/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 627/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförd. BIS(TERT-BUTYLPEROXY)-1,1-TRIMETHYL-3,3,5-CYCLOHEXAN

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 124 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1993,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

07.03.1990BGBl. Nr. 124/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 627/1993

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551 der Anlage A zum ADR kann

BIS(TERT-BUTYLPEROXY)-1,1-TRIMETHYL-3,3,5-CYCLOHEXAN bis höchstens 57% in Lösung (UN 2146) als Stoff der Klasse 5.2 Gruppe A im grenzüberschreitenden Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:

  1. Ziffer eins
    Der Stoff muß verpackt sein
    • Strichaufzählung
      in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Codenummer 6HG2 gemäß Rn. 3537 oder
    • Strichaufzählung
      in zusammengesetzten Verpackungen gemäß Rn. 3538 mit Kunststoffgefäßen sowie Kisten aus Sperrholz der Codenummer 4D oder Kisten aus Pappe der Codenummer 4G.
  2. Ziffer 2
    Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg dieses Stoffes enthalten.
  3. Ziffer 3
    Die Verpackungen sind mit Erfolg einer Bauartprüfung entsprechend den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A zum ADR zu unterziehen. Es gelten die Bestimmungen betreffend die Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei.
  4. Ziffer 4
    Die Bauart der Verpackungen muß gemäß dem Anhang A.5 der Anlage A zum ADR zugelassen sein.
  5. Ziffer 5
    Jede gemäß der zugelassenen Bauart hergestellte (äußere) Verpackung muß entsprechend dem Anhang A.5 zur Anlage A zum ADR gekennzeichnet sein.
  6. Ziffer 6
    Die Gefäße müssen geschlossen und dicht sein, so daß jedes Entweichen des Inhalts unmöglich ist.
  7. Ziffer 7
    Die Gefäße dürfen nicht zu mehr als 93% ihres Fassungsvermögens gefüllt sein.
  8. Ziffer 8
    Die Angabe im Beförderungspapier muß identisch sein mit der Bezeichnung des angegebenen Stoffes; sie ist zu unterstreichen und mit der Angabe: „5.2 ADR'' zu ergänzen. Der Absender hat in das Beförderungspapier den zusätzlichen Vermerk „Gemäß Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung'' einzutragen.
  1. Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt bis zu ihrem Widerruf durch eine der Vertragsparteien für die Beförderungen zwischen Italien und Österreich.

Rom, am 11. Juli 1989

Wien, am 1. Februar 1990

Gesetzesnummer

10011930

Dokumentnummer

NOR12151969

Alte Dokumentnummer

N9199010648H