Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von CUMYLPEROXID
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 126/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 627/1993Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,In Abweichung von den Vorschriften der Rn. 2550, 2551 und 2554 der Anlage A zum ADR kann CUMYLPEROXID mit mindestens 40% und höchstens 75% 1,3 und 1,4 ISOPROPYLCUMYL-CUMYL-PEROXID, als Stoff der Klasse 5.2 Gruppe A im grenzüberschreitenden Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Der Stoff muß verpackt sein
in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der Codenummer 6HG2 gemäß Rn. 3537 oder
in zusammengesetzten Verpackungen gemäß Rn. 3538 mit Kunststoffgefäßen sowie Kisten aus Sperrholz der Codenummer 4D oder Kisten aus Pappe der Codenummer 4G.
Die Verpackungen sind mit Erfolg einer Bauartprüfung entsprechend den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A zum ADR zu unterziehen. Es gelten die Bestimmungen betreffend die Stoffe der Verpackungsgruppe II.Die Verpackungen sind mit Erfolg einer Bauartprüfung entsprechend den Vorschriften des Anhangs A.5 zur Anlage A zum ADR zu unterziehen. Es gelten die Bestimmungen betreffend die Stoffe der Verpackungsgruppe römisch zwei.
Die Bauart der Verpackungen muß gemäß dem Anhang A.5 der Anlage A zum ADR zugelassen sein.
Jede gemäß der zugelassenen Bauart hergestellte (äußere) Verpackung muß entsprechend dem Anhang A.5 zur Anlage A zum ADR gekennzeichnet sein.
Ein Versandstück darf nicht mehr als 50 kg dieses Stoffes enthalten.
Die Gefäße dürfen nicht zu mehr als 93% ihres Fassungsvermögens gefüllt sein.
Die Angabe im Beförderungspapier muß identisch sein mit der Bezeichnung des angegebenen Stoffes; sie ist zu unterstreichen und mit der Angabe: „5.2 ADR'' zu ergänzen. Der Absender hat in das Beförderungspapier den zusätzlichen Vermerk „Gemäß Rn. 2010 des ADR vereinbarte Beförderung'' einzutragen.
(2)Absatz 2,Diese Vereinbarung gilt bis zu ihrem Widerruf durch eine der Vertragsparteien für die Beförderungen zwischen Italien und Österreich.
Rom, am 11. Juli 1989
Wien, am 1. Februar 1990
Dokumentnummer
NOR12151971
Alte Dokumentnummer
N9199010655H