Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.01.1990 bis 15.04.2013 — BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.01.199015.04.2013 BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 42/1990

Außerkrafttretensdatum

15.04.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anlage 1 Schallzeichen Teil 1: Schallzeichen der Fahrzeuge

Schallzeichen

Bedeutung des Schallzeichens

Paragraph

-

ein kurzer Ton

„Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“

33

- -

zwei kurze Töne

„Ich richte meinen Kurs nach Backbord“

„Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an Steuerbord stattfinden“

33

42 (5)

- - -

drei kurze Töne

„Meine Maschine geht rückwärts“

33

- - - -

vier kurze Töne

„Ich bin manövrierunfähig“

33

--

ein langer Ton

„Achtung'' oder „Ich halte meinen Kurs bei“

„Hafenausfahrtsignal“

„Nebelsignal der Fahrzeuge, ausgenommen der Vorrangfahrzeuge“

„Brückendurchfahrtsignal“

33

49 (2)

52 (1)

42 (6)

-- --

zwei lange Töne

„Nebelsignal der Vorrangfahrzeuge“

52 (2)

-- -- --

drei lange Töne

„Hafeneinfahrtsignal der Vorrangfahrzeuge, Verbände und Fahrzeuge in Not“

49 (2)

-- -- -- . . .

Folge langer Töne

„Notsignal der Fahrzeuge“

53 Ziffer 5

Teil 2: Schallzeichen der Anlagen

 

- - - - - -

zwei kurze Töne, dreimal in der Minute oder anhaltendes Läuten mit einer Glocke

„Nebelsignal der Häfen, Landungsplätze und Nebelwarnanlagen“

34

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10011934

Dokumentnummer

NOR12152051

Alte Dokumentnummer

N9199010737J