Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anlage 1 Schallzeichen Teil 1: Schallzeichen der Fahrzeuge
Schallzeichen | Bedeutung des Schallzeichens | Paragraph |
- ein kurzer Ton | „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“ | 33 |
- - zwei kurze Töne | „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“ „Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an Steuerbord stattfinden“ | 33 42 (5) |
- - - drei kurze Töne | „Meine Maschine geht rückwärts“ | 33 |
- - - - vier kurze Töne | „Ich bin manövrierunfähig“ | 33 |
-- ein langer Ton | „Achtung'' oder „Ich halte meinen Kurs bei“ „Hafenausfahrtsignal“ „Nebelsignal der Fahrzeuge, ausgenommen der Vorrangfahrzeuge“ „Brückendurchfahrtsignal“ | 33 49 (2) 52 (1) 42 (6) |
-- -- zwei lange Töne | „Nebelsignal der Vorrangfahrzeuge“ | 52 (2) |
-- -- -- drei lange Töne | „Hafeneinfahrtsignal der Vorrangfahrzeuge, Verbände und Fahrzeuge in Not“ | 49 (2) |
-- -- -- . . . Folge langer Töne | „Notsignal der Fahrzeuge“ | 53 Z 553 Ziffer 5 |
Teil 2: Schallzeichen der Anlagen | |
- - - - - - zwei kurze Töne, dreimal in der Minute oder anhaltendes Läuten mit einer Glocke | „Nebelsignal der Häfen, Landungsplätze und Nebelwarnanlagen“ | 34 |
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12152051
Alte Dokumentnummer
N9199010737J