Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Transport gefährlicher Güter
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Transport gefährlicher Güter (§ 11 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990) mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ist verboten.Der Transport gefährlicher Güter (Paragraph 11, Absatz eins, des Schiffahrtsgesetzes 1990) mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ist verboten.
(2)Absatz 2,Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß § 78 Abs. 1 Z 7 des Schiffahrtsgesetzes 1990.Das Verbot des Absatz eins, gilt nicht für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 7, des Schiffahrtsgesetzes 1990.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12152779
Alte Dokumentnummer
N9199116761J