Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.1990 bis 15.04.2013 — BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.199015.04.2013 BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 42/1990

Außerkrafttretensdatum

15.04.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Belastung und Personenanzahl

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen nicht über die zulässige Belastung hinaus beladen werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken eintauchen.
  2. Absatz 2,Die Ladung darf die Sicherheit des Fahrzeuges bzw. Schwimmkörpers und die Sicht vom Steuerstand aus nicht beeinträchtigen.
  3. Absatz 3,Eine von der Behörde festgesetzte zulässige Personenanzahl darf nicht überschritten werden. Wenn eine solche nicht festgesetzt ist, darf ein Fahrzeug bzw. Schwimmkörper nicht so belastet werden, daß seine Sicherheit oder die Sicherheit von Personen beeinträchtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10011934

Dokumentnummer

NOR12151986

Alte Dokumentnummer

N9199010683J