Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Belastung und Personenanzahl
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen nicht über die zulässige Belastung hinaus beladen werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken eintauchen.
(2)Absatz 2,Die Ladung darf die Sicherheit des Fahrzeuges bzw. Schwimmkörpers und die Sicht vom Steuerstand aus nicht beeinträchtigen.
(3)Absatz 3,Eine von der Behörde festgesetzte zulässige Personenanzahl darf nicht überschritten werden. Wenn eine solche nicht festgesetzt ist, darf ein Fahrzeug bzw. Schwimmkörper nicht so belastet werden, daß seine Sicherheit oder die Sicherheit von Personen beeinträchtigt ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12151986
Alte Dokumentnummer
N9199010683J