Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Kennzeichen der Fahrzeuge
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,An jedem Fahrzeug sind folgende Kennzeichen anzubringen:
der Name, der auch eine Devise sein kann; er ist an der Außenseite des Fahrzeugs entweder auf beiden Seiten oder am Heck in mindestens acht Zentimeter hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen und arabischen oder römischen Ziffern anzubringen;
der Name und die Anschrift des Eigentümers; sie sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Fahrzeuges anzubringen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund sein;
auf Fahrgastschiffen die zugelassene Anzahl von Fahrgästen; sie ist an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
(2)Absatz 2,Bei Motorfahrzeugen wird die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 1 durch das amtliche Kennzeichen ersetzt; es kann jedoch zusätzlich zu diesem angebracht werden.Bei Motorfahrzeugen wird die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch das amtliche Kennzeichen ersetzt; es kann jedoch zusätzlich zu diesem angebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12151989
Alte Dokumentnummer
N9199010686J