Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.01.1990 bis 15.04.2013 — BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.01.199015.04.2013 BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 42/1990

Außerkrafttretensdatum

15.04.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch zwei. Abschnitt

Kennzeichen der Fahrzeuge

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,An jedem Fahrzeug sind folgende Kennzeichen anzubringen:
    1. Ziffer eins
      der Name, der auch eine Devise sein kann; er ist an der Außenseite des Fahrzeugs entweder auf beiden Seiten oder am Heck in mindestens acht Zentimeter hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen und arabischen oder römischen Ziffern anzubringen;
    2. Ziffer 2
      der Name und die Anschrift des Eigentümers; sie sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Fahrzeuges anzubringen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund sein;
    3. Ziffer 3
      auf Fahrgastschiffen die zugelassene Anzahl von Fahrgästen; sie ist an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
  2. Absatz 2,Bei Motorfahrzeugen wird die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durch das amtliche Kennzeichen ersetzt; es kann jedoch zusätzlich zu diesem angebracht werden.

Schlagworte

Innenseite

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10011934

Dokumentnummer

NOR12151989

Alte Dokumentnummer

N9199010686J