Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Flaggen und Bälle
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Bälle dürfen nicht verschmutzt und ihre Farben nicht verblaßt sein; Flaggen müssen rechteckig und mindestens 0,6 m hoch und breit sein, Bälle müssen einen Durchmesser von mindestens 0,6 m haben.
(2)Absatz 2,Anstelle von Flaggen dürfen Tafeln gleicher Größe und Farbe verwendet werden. Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12151991
Alte Dokumentnummer
N9199010688J