Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
In dieser Verordnung gelten als
„Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);„Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,); „Schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
„Motorfahrzeug“: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
„Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: Motorfahrzeug mit eigener, in Betrieb genommener Antriebsmaschine, ausgenommen Fahrzeuge, deren Maschine nur zu kleinen Ortsveränderungen (zB in Häfen) oder zur Erhöhung der Manövrierfähigkeit verwendet wird;
„Segelfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;
„Ruderfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;
„Fahrgastschiff“: Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist; die Bestimmungen über die Zulassung solcher Fahrzeuge bleiben unberührt;
„Güterschiff“: Fahrzeug, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist;
„Vorrangfahrzeug“: Fahrgastschiff im Linienverkehr oder Fahrgastschiff im Gelegenheitsverkehr mit einer zugelassenen Fahrgästeanzahl von mehr als 20 Personen;
„Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, Wetbike, Jetski, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
„Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
„Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
„Sportgerät“: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- und Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb;
„stilliegend“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
„fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die nicht festgefahren und weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind. Für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen in Fahrt ist der Begriff „anhalten“ in Bezug auf das Land zu verstehen;
„Nacht“: Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
„Tag“: Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
„helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“: Lichter, deren Sichtweite in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa beträgt:
Art des Lichtes | weiß | rot oder grün |
hell | 4 km | 3 km |
gewöhnlich | 2 km | 1,5 km; |
„weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“: Lichter, deren Farben nach ihren Farbörtern bestimmt sind;
„kurzer Ton“: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer, „langer Ton“: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
„Schiffahrtszeichen“: Zeichen, die der Verkehrsregelung bzw. der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;
„Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
„Liegeplatz“: ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;
„beschränkte Sichtverhältnisse“: Verminderung der Sicht durch Nebel, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen.
Schlagworte
Schleppgerät, Sportzweck
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12151974
Alte Dokumentnummer
N9199010671J