Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ersatzlichter
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Bei einem Ausfall von in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden; dabei kann ein vorgeschriebenes helles Licht durch ein gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.
(2)Absatz 2,Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb das unverzügliche Setzen von Ersatzlichtern nicht möglich, so muß an Stelle der Ersatzlichter ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht gesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12151993
Alte Dokumentnummer
N9199010690J