Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln usw.
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer sowie Flaggen, Tafeln oder andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, daß sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.
(2)Absatz 2,Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, daß sie blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12151994
Alte Dokumentnummer
N9199010691J