Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Nachtbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Stilliegende Fahrzeuge und schwimmende Anlagen müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen; soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, müssen schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen außerdem so beleuchtet sein, daß ihre Umrisse erkennbar sind.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.Absatz eins, gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.
(3)Absatz 3,Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können, müssen abweichend von Abs. 1 zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter führen; diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, ist außerdem jede Verankerung mit einem von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Licht zu bezeichnen.Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können, müssen abweichend von Absatz eins, zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter führen; diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, ist außerdem jede Verankerung mit einem von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Licht zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12151997
Alte Dokumentnummer
N9199010694J