Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
01.01.1990 bis 15.04.2013 — BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2501.01.199015.04.2013 BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 42/1990

Außerkrafttretensdatum

15.04.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Nachtbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Stilliegende Fahrzeuge und schwimmende Anlagen müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen; soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, müssen schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen außerdem so beleuchtet sein, daß ihre Umrisse erkennbar sind.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.
  3. Absatz 3,Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können, müssen abweichend von Absatz eins, zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter führen; diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, ist außerdem jede Verankerung mit einem von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Licht zu bezeichnen.

Schlagworte

Landungsplatz

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10011934

Dokumentnummer

NOR12151997

Alte Dokumentnummer

N9199010694J