Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.01.1990 bis 15.04.2013 — BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.01.199015.04.2013 BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 42/1990

Außerkrafttretensdatum

15.04.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte bei der Arbeit, der stilliegenden Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Schwimmende Geräte bei der Arbeit, stilliegende Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, welche die Schiffahrt behindern können, müssen führen:
    1. Ziffer eins
      auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen;
    2. Ziffer 2
      auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie das rote Licht gemäß Ziffer eins,
  2. Absatz 2,Die Lichter gemäß Absatz eins, sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die Lichter nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf einem Boot oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10011934

Dokumentnummer

NOR12151998

Alte Dokumentnummer

N9199010695J