Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte bei der Arbeit, der stilliegenden Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Schwimmende Geräte bei der Arbeit, stilliegende Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, welche die Schiffahrt behindern können, müssen führen:
auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen;
auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie das rote Licht gemäß Z 1.auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie das rote Licht gemäß Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Die Lichter gemäß Abs. 1 sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die Lichter nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf einem Boot oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.Die Lichter gemäß Absatz eins, sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die Lichter nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf einem Boot oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12151998
Alte Dokumentnummer
N9199010695J