Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können
§ 28.Paragraph 28,
Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können, müssen zwei von allen Seiten sichtbare weiße Flaggen übereinander gesetzt führen; soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, ist außerdem jede Verankerung mit einer gelben Boje zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12152000
Alte Dokumentnummer
N9199010697J