Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte bei der Arbeit, der stilliegenden Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie stilliegende Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen, müssen führen:
auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, einen roten und einen weißen Ball, den roten Ball etwa 1 m über dem weißen;
auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt nicht frei ist, einen roten Ball in gleicher Höhe wie den roten Ball gemäß Z 1.auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt nicht frei ist, einen roten Ball in gleicher Höhe wie den roten Ball gemäß Ziffer eins,
(2)Absatz 2,Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen führen:
auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß;
auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße oder rote Flagge gemäß Z 1.auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße oder rote Flagge gemäß Ziffer eins,
(3)Absatz 3,Die Bälle und Flaggen gemäß Abs. 1 und 2 sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die Flaggen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf einem Boot oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.Die Bälle und Flaggen gemäß Absatz eins und 2 sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die Flaggen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf einem Boot oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12152001
Alte Dokumentnummer
N9199010698J