Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.01.1990 bis 15.04.2013 — BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.01.199015.04.2013 BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 42/1990

Außerkrafttretensdatum

15.04.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte bei der Arbeit, der stilliegenden Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie stilliegende Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen, müssen führen:
    1. Ziffer eins
      auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, einen roten und einen weißen Ball, den roten Ball etwa 1 m über dem weißen;
    2. Ziffer 2
      auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt nicht frei ist, einen roten Ball in gleicher Höhe wie den roten Ball gemäß Ziffer eins,
  2. Absatz 2,Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen führen:
    1. Ziffer eins
      auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß;
    2. Ziffer 2
      auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße oder rote Flagge gemäß Ziffer eins,
  3. Absatz 3,Die Bälle und Flaggen gemäß Absatz eins und 2 sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die Flaggen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf einem Boot oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10011934

Dokumentnummer

NOR12152001

Alte Dokumentnummer

N9199010698J