Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1990 bis 15.04.2013 — BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199015.04.2013 BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 42/1990

Außerkrafttretensdatum

15.04.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

In dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    „Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,);
  2. Ziffer 2
    „Schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
  3. Ziffer 3
    „Motorfahrzeug“: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
  4. Ziffer 4
    „Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: Motorfahrzeug mit eigener, in Betrieb genommener Antriebsmaschine, ausgenommen Fahrzeuge, deren Maschine nur zu kleinen Ortsveränderungen (zB in Häfen) oder zur Erhöhung der Manövrierfähigkeit verwendet wird;
  5. Ziffer 5
    „Segelfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;
  6. Ziffer 6
    „Ruderfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;
  7. Ziffer 7
    „Fahrgastschiff“: Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist; die Bestimmungen über die Zulassung solcher Fahrzeuge bleiben unberührt;
  8. Ziffer 8
    „Güterschiff“: Fahrzeug, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist;
  9. Ziffer 9
    „Vorrangfahrzeug“: Fahrgastschiff im Linienverkehr oder Fahrgastschiff im Gelegenheitsverkehr mit einer zugelassenen Fahrgästeanzahl von mehr als 20 Personen;
  10. Ziffer 10
    „Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, Wetbike, Jetski, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
  11. Ziffer 11
    „Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
  12. Ziffer 12
    „Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
  13. Ziffer 13
    „Sportgerät“: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- und Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb;
  14. Ziffer 14
    „stilliegend“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
  15. Ziffer 15
    „fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die nicht festgefahren und weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind. Für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen in Fahrt ist der Begriff „anhalten“ in Bezug auf das Land zu verstehen;
  16. Ziffer 16
    „Nacht“: Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
  17. Ziffer 17
    „Tag“: Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
  18. Ziffer 18
    „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“: Lichter, deren Sichtweite in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa beträgt:

Art des Lichtes

weiß

rot oder grün

hell

4 km

3 km

gewöhnlich

2 km

1,5 km;

  1. Ziffer 19
    „weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“: Lichter, deren Farben nach ihren Farbörtern bestimmt sind;
  2. Ziffer 20
    „kurzer Ton“: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer, „langer Ton“: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
  3. Ziffer 21
    „Schiffahrtszeichen“: Zeichen, die der Verkehrsregelung bzw. der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;
  4. Ziffer 22
    „Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
  5. Ziffer 23
    „Liegeplatz“: ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;
  6. Ziffer 24
    „beschränkte Sichtverhältnisse“: Verminderung der Sicht durch Nebel, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen.

Schlagworte

Schleppgerät, Sportzweck

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10011934

Dokumentnummer

NOR12151974

Alte Dokumentnummer

N9199010671J