Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
TEIL B
Verkehrsvorschriften
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Schiffsführer
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von Personen, die Sicherheit der Schiffahrt sowie die sichere Beförderung von Gütern und die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Schiffsbetriebes zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Ein Fahrzeug bzw. Schwimmkörper muß unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen.
(3)Absatz 3,Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter oder anerkannter Befähigungsausweis zur selbständigen Führung eines entsprechenden Fahrzeuges. Der Schiffsführer muß, auch wenn ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist, dem Gewässer und seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen.
(4)Absatz 4,Als geistig und körperlich geeignet gilt insbesondere nicht, wer sich in einem durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigten Zustand befindet.
(5)Absatz 5,Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein; er ist für die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug bzw. Schwimmkörper verantwortlich. Auf schwimmenden Geräten bei der Arbeit kann der Führer des Gerätes an die Stelle des Schiffsführers treten.
(6)Absatz 6,Geschleppte, geschobene und gekuppelte Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen nur dann einen Schiffsführer haben, wenn es der Schiffsführer des Fahrzeuges, welches die anderen fortbewegt (Verbandsführer), anordnet; anderenfalls hat er die Aufgaben des Schiffsführers für alle Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper wahrzunehmen.
(7)Absatz 7,Schiffsführer geschleppter, geschobener oder gekuppelter Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper haben die Anweisungen des Verbandsführers zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper durch die Umstände geboten sind.
(8)Absatz 8,Soweit für die Führung von Fahrzeugen im Teil G des Schiffahrtsgesetzes 1990 Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, ist Voraussetzung für die Führung von
Motorfahrzeugen
mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW die Vollendung des 16. Lebensjahres,
mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres;
Segelfahrzeugen
die Vollendung des 14. Lebensjahres,
die Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn alle an Bord befindlichen Personen Schwimmwesten während der Fahrt angelegt haben;
Ruderfahrzeugen
die Vollendung des 12. Lebensjahres;
Segelbrettern
die Vollendung des 12. Lebensjahres.
(9)Absatz 9,Die Bestimmungen des Abs. 8 Z 2 bis 4 gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder in Ausbildung zur Führung von Segelfahrzeugen, Ruderfahrzeugen oder Segelbrettern unter geeigneter Aufsicht stehen.Die Bestimmungen des Absatz 8, Ziffer 2 bis 4 gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder in Ausbildung zur Führung von Segelfahrzeugen, Ruderfahrzeugen oder Segelbrettern unter geeigneter Aufsicht stehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12151975
Alte Dokumentnummer
N9199010672J