Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1990 bis 15.04.2013 — BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199015.04.2013 BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 42/1990

Außerkrafttretensdatum

15.04.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

TEIL B
Verkehrsvorschriften

römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Schiffsführer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von Personen, die Sicherheit der Schiffahrt sowie die sichere Beförderung von Gütern und die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Schiffsbetriebes zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Ein Fahrzeug bzw. Schwimmkörper muß unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen.
  3. Absatz 3,Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter oder anerkannter Befähigungsausweis zur selbständigen Führung eines entsprechenden Fahrzeuges. Der Schiffsführer muß, auch wenn ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist, dem Gewässer und seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen.
  4. Absatz 4,Als geistig und körperlich geeignet gilt insbesondere nicht, wer sich in einem durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigten Zustand befindet.
  5. Absatz 5,Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein; er ist für die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug bzw. Schwimmkörper verantwortlich. Auf schwimmenden Geräten bei der Arbeit kann der Führer des Gerätes an die Stelle des Schiffsführers treten.
  6. Absatz 6,Geschleppte, geschobene und gekuppelte Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen nur dann einen Schiffsführer haben, wenn es der Schiffsführer des Fahrzeuges, welches die anderen fortbewegt (Verbandsführer), anordnet; anderenfalls hat er die Aufgaben des Schiffsführers für alle Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper wahrzunehmen.
  7. Absatz 7,Schiffsführer geschleppter, geschobener oder gekuppelter Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper haben die Anweisungen des Verbandsführers zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper durch die Umstände geboten sind.
  8. Absatz 8,Soweit für die Führung von Fahrzeugen im Teil G des Schiffahrtsgesetzes 1990 Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, ist Voraussetzung für die Führung von
    1. Ziffer eins
      Motorfahrzeugen
      1. Litera a
        mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW die Vollendung des 16. Lebensjahres,
      2. Litera b
        mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres;
    2. Ziffer 2
      Segelfahrzeugen
      1. Litera a
        die Vollendung des 14. Lebensjahres,
      2. Litera b
        die Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn alle an Bord befindlichen Personen Schwimmwesten während der Fahrt angelegt haben;
    3. Ziffer 3
      Ruderfahrzeugen
      die Vollendung des 12. Lebensjahres;
    4. Ziffer 4
      Segelbrettern
      die Vollendung des 12. Lebensjahres.
  9. Absatz 9,Die Bestimmungen des Absatz 8, Ziffer 2 bis 4 gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder in Ausbildung zur Führung von Segelfahrzeugen, Ruderfahrzeugen oder Segelbrettern unter geeigneter Aufsicht stehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10011934

Dokumentnummer

NOR12151975

Alte Dokumentnummer

N9199010672J