Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
V. Abschnittrömisch fünf. Abschnitt
Schiffahrtszeichen
Allgemeines
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Anlage 2 dieser Verordnung enthält die Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
(2)Absatz 2,Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen sowie die Empfehlungen und Hinweise zu beachten, die ihnen durch die auf dem Gewässer oder an seinen Ufern angebrachten Schiffahrtszeichen gemäß Abs. 1 erteilt werden.Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen sowie die Empfehlungen und Hinweise zu beachten, die ihnen durch die auf dem Gewässer oder an seinen Ufern angebrachten Schiffahrtszeichen gemäß Absatz eins, erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12152009
Alte Dokumentnummer
N9199010705J