Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Schutz der Schiffahrtszeichen
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung oder Verdeckung von Schiffahrtszeichen, die Veränderung ihrer Lage oder Bedeutung, die Anbringung von Beschriftungen, bildlichen Darstellungen und dergleichen sowie das Festmachen an Schiffahrtszeichen sind verboten.
(2)Absatz 2,Der Schiffsführer hat Schäden oder Veränderungen an Schiffahrtszeichen, deren Unbrauchbarkeit oder Entfernung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12152011
Alte Dokumentnummer
N9199010707J