Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Besondere Vorschriften für das Überholen
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Das Überholen ist nur gestattet, wenn sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann.
(2)Absatz 2,Grundsätzlich muß der Überholende an Backbord des Vorausfahrenden vorbeifahren. Ist das Fahrwasser hinreichend breit, kann der Überholende den Vorausfahrenden auch an Steuerbord überholen.
(3)Absatz 3,Der Vorausfahrende muß das Überholen erleichtern, soweit dies notwendig und möglich ist; er darf während des Überholvorganges seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12152016
Alte Dokumentnummer
N9199010712J