Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ausweichpflicht
§ 44.Paragraph 44,
Beim Begegnen und Überholen gilt für das Ausweichen folgende Rangordnung:
Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 31 Abs. 1 zeigen;Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, zeigen;
Vorrangfahrzeuge und schwer bewegliche Fahrzeuge;
Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball gemäß § 30 Abs. 1 führen;Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball gemäß Paragraph 30, Absatz eins, führen;
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fahrzeuge gemäß Z 1 bis 3;Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fahrzeuge gemäß Ziffer eins bis 3;
Schwimmkörper, ausgenommen Flöße.
Die jeweiligen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen allen in der Rangordnung über ihnen stehenden Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern ausweichen; die Bestimmungen der §§ 42 und 49 bleiben unberührt.Die jeweiligen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen allen in der Rangordnung über ihnen stehenden Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern ausweichen; die Bestimmungen der Paragraphen 42 und 49 bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12155695
Alte Dokumentnummer
N9199442743J