Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander
§ 46.Paragraph 46,
(1)Absatz eins,Fahren zwei Segelfahrzeuge so auf kreuzenden Kursen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, gilt abweichend von § 42 Abs. 3 und 4 folgende Ausweichpflicht:Fahren zwei Segelfahrzeuge so auf kreuzenden Kursen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, gilt abweichend von Paragraph 42, Absatz 3 und 4 folgende Ausweichpflicht:
wenn die Fahrzeuge den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
wenn die Fahrzeuge den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige dem leeseitigen ausweichen.
(2)Absatz 2,Beim Überholen muß der Überholende grundsätzlich an der Seite vorbeifahren, von der der Vorausfahrende den Wind hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12152019
Alte Dokumentnummer
N9199010715J