Rechtstracker.at

§ 49

Fassungen
01.01.1990 bis 15.04.2013 — BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4901.01.199015.04.2013 BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 42/1990

Außerkrafttretensdatum

15.04.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Liegeplätze

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen nur in einen Hafen einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper erfolgen kann.
  2. Absatz 2,Fahrzeuge, die aus einem Hafen ausfahren, haben Vorrang gegenüber den einfahrenden. Sie müssen das Ausfahren rechtzeitig vorher durch Abgabe eines langen Tones ankündigen; davon kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung anderer Fahrzeuge nicht zu befürchten ist. Vorrangfahrzeuge und Fahrzeuge, die bei Not oder bei stürmischem Wind oder hohem Wellengang im Hafen Schutz suchen müssen, haben unbeschadet des Paragraph 31, Absatz eins, vor allen anderen Fahrzeugen Vorrang, wenn sie das Einfahren rechtzeitig vorher durch Abgabe von drei langen Tönen ankündigen. Beim Zusammentreffen gleichberechtigter Fahrzeuge hat das ausfahrende Vorrang.
  3. Absatz 3,Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen sich in dem für das Ein- oder Ausfahren erforderlichen Bereich vor der Hafeneinfahrt nicht aufhalten.
  4. Absatz 4,Fahrzeuge und Schwimmkörper haben die von den Fahrgastschiffen regelmäßig benützten Bereiche der Anlegestellen und in der Nähe dieser Anlegestellen den üblichen Kurs der Fahrgastschiffe freizuhalten.

Schlagworte

Einfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10011934

Dokumentnummer

NOR12152025

Alte Dokumentnummer

N9199010718J