Rechtstracker.at

§ 51

Fassungen
01.01.1990 bis 15.04.2013 — BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5101.01.199015.04.2013 BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 42/1990

Außerkrafttretensdatum

15.04.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, welche die nach Paragraph 52, vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben oder die nach Paragraph 23, vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, sowie Schwimmkörper nicht ausfahren. Befinden sie sich beim Eintreten beschränkter Sichtverhältnisse auf dem Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch wie möglich aufsuchen.
  2. Absatz 2,Bei beschränkten Sichtverhältnissen ist die Fahrgeschwindigkeit den Sichtverhältnissen entsprechend zu vermindern. Davon ausgenommen sind Vorrangfahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden. Auf anderen Fahrzeugen ist erforderlichenfalls ein Ausguck aufzustellen; der Ausguck muß sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.
  3. Absatz 3,Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen die Fahrzeuge auch bei Tag die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter setzen.

Schlagworte

Sichtweite

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10011934

Dokumentnummer

NOR12152029

Alte Dokumentnummer

N9199010720J