Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, welche die nach § 52 vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben oder die nach § 23 vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, sowie Schwimmkörper nicht ausfahren. Befinden sie sich beim Eintreten beschränkter Sichtverhältnisse auf dem Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch wie möglich aufsuchen.Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, welche die nach Paragraph 52, vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben oder die nach Paragraph 23, vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, sowie Schwimmkörper nicht ausfahren. Befinden sie sich beim Eintreten beschränkter Sichtverhältnisse auf dem Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch wie möglich aufsuchen.
(2)Absatz 2,Bei beschränkten Sichtverhältnissen ist die Fahrgeschwindigkeit den Sichtverhältnissen entsprechend zu vermindern. Davon ausgenommen sind Vorrangfahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden. Auf anderen Fahrzeugen ist erforderlichenfalls ein Ausguck aufzustellen; der Ausguck muß sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.
(3)Absatz 3,Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen die Fahrzeuge auch bei Tag die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter setzen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12152029
Alte Dokumentnummer
N9199010720J