Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Schallzeichen während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Bei beschränkten Sichtverhältnissen muß jedes Fahrzeug als Nebelzeichen einen langen Ton geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen nicht geben können (§ 51 Abs. 1), müssen sich bei Annäherung von Fahrzeugen auf andere Weise bemerkbar machen.Bei beschränkten Sichtverhältnissen muß jedes Fahrzeug als Nebelzeichen einen langen Ton geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen nicht geben können (Paragraph 51, Absatz eins,), müssen sich bei Annäherung von Fahrzeugen auf andere Weise bemerkbar machen.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 haben Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen als Nebelzeichen zwei lange Töne zu geben.Abweichend von Absatz eins, haben Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen als Nebelzeichen zwei lange Töne zu geben.
(3)Absatz 3,Die Schallzeichen gemäß Abs. 1 und 2 sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.Die Schallzeichen gemäß Absatz eins und 2 sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.
(4)Absatz 4,Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden, können auf die Abgabe der Schallzeichen verzichten, wenn durch Radarbeobachtung sichergestellt ist, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12152031
Alte Dokumentnummer
N9199010721J