Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Notzeichen
§ 53.Paragraph 53,
In Notfällen auf einem Gewässer können folgende Zeichen gegeben werden, um Hilfe herbeizurufen:
kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes;
Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale (Handfackeln, Leuchtkugeln oder ähnliches);
Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen . . . - - - . . . (SOS);
langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme;
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12152033
Alte Dokumentnummer
N9199010722J