Rechtstracker.at

§ 54

Fassungen
01.01.1990 bis 15.04.2013 — BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5401.01.199015.04.2013 BGBl. Nr. 42/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluß-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 42/1990

Außerkrafttretensdatum

15.04.2013aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch sieben. Abschnitt

Regeln für das Stilliegen

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Außerhalb von Häfen, anderen Schiffahrtsanlagen sowie Liegeplätzen dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper ohne behördliche Bewilligung nicht länger als 48 Stunden stilliegen; dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der Arbeit.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft und der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten, die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie die Interessen der Jagd, der Fischerei und des Naturschutzes gewährleistet sind.
  3. Absatz 3,Unbeschadet des Absatz eins, ist der Platz für das Stilliegen so zu wählen, daß die Schiffahrt nicht behindert wird. Das Stilliegen in Fahrwasserengen sowie im Bereich von Brücken ist verboten.
  4. Absatz 4,Stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht sein, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt und die Schiffahrt nicht behindert wird; dabei sind insbesondere Wind, Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.

Schlagworte

Regulierungsbauten

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2013

Gesetzesnummer

10011934

Dokumentnummer

NOR12152035

Alte Dokumentnummer

N9199010723J