Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 54Paragraph 54
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
VII. Abschnittrömisch sieben. Abschnitt
Regeln für das Stilliegen
§ 54.Paragraph 54,
(1)Absatz eins,Außerhalb von Häfen, anderen Schiffahrtsanlagen sowie Liegeplätzen dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper ohne behördliche Bewilligung nicht länger als 48 Stunden stilliegen; dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der Arbeit.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft und der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten, die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie die Interessen der Jagd, der Fischerei und des Naturschutzes gewährleistet sind.Die Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen, wenn die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft und der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten, die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie die Interessen der Jagd, der Fischerei und des Naturschutzes gewährleistet sind.
(3)Absatz 3,Unbeschadet des Abs. 1 ist der Platz für das Stilliegen so zu wählen, daß die Schiffahrt nicht behindert wird. Das Stilliegen in Fahrwasserengen sowie im Bereich von Brücken ist verboten.Unbeschadet des Absatz eins, ist der Platz für das Stilliegen so zu wählen, daß die Schiffahrt nicht behindert wird. Das Stilliegen in Fahrwasserengen sowie im Bereich von Brücken ist verboten.
(4)Absatz 4,Stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht sein, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt und die Schiffahrt nicht behindert wird; dabei sind insbesondere Wind, Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.
Schlagworte
Regulierungsbauten
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12152035
Alte Dokumentnummer
N9199010723J