Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, daß der Zu- und Abgang der Fahrgäste am Landungsplatz ohne Gefahr möglich und der Ladungsplatz bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet ist. Das unmittelbare Umsteigen der Fahrgäste von einem Fahrzeug auf ein anderes ist verboten, sofern nicht eines der beiden an Land festgemacht ist.
(2)Absatz 2,Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken, Stege, Zugänge und Treppen benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt hat.
Schlagworte
Einsteigen, Zugang
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12152039
Alte Dokumentnummer
N9199010725J