Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59aParagraph 59 a
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Tauchen
§ 59a.Paragraph 59 a,
Beim Tauchen vom Gewässer aus ist eine dem Buchstaben „A“ der Internationalen Flaggenordnung entsprechende Flagge (Doppelstander, dessen eine Hälfte weiß und die andere blau ist) auf dem Fahrzeug oder einer mitgeführten Boje von allen Seiten sichtbar zu führen; nachts und bei unsichtigem Wetter ist sie wirksam anzuleuchten.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12157056
Alte Dokumentnummer
N9199657930J