Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
X. Abschnittrömisch zehn. Abschnitt
Uferzonen
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Motorfahrzeuge dürfen auf Seen, ausgenommen zum An- oder Ablegen oder zum Stilliegen, nicht näher als 200 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren (Uferzone). Mit Ausnahme der Vorrangfahrzeuge müssen sie dabei den kürzesten Weg nehmen und dürfen nicht schneller als 10 km/h fahren. Berühren oder überschneiden einander die Uferzonen, darf nur in der Mitte des Gewässers und nicht schneller als 25 km/h gefahren werden; soweit Untiefen dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand vom Ufer einzuhalten.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W ausgestattet sind, sowie mit Ausnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für Fahrzeuge der Berufsfischer, die den Ball gemäß § 30 Abs. 1 führen, sowie für Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und des gewässerkundlichen Dienstes.Absatz eins, gilt nicht für Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W ausgestattet sind, sowie mit Ausnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für Fahrzeuge der Berufsfischer, die den Ball gemäß Paragraph 30, Absatz eins, führen, sowie für Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und des gewässerkundlichen Dienstes.
(3)Absatz 3,In den für den Wassersport bestimmten Start- und Landegassen und Sportzonen richtet sich die Geschwindigkeit abweichend von Abs. 1 nach den Bestimmungen des § 41.In den für den Wassersport bestimmten Start- und Landegassen und Sportzonen richtet sich die Geschwindigkeit abweichend von Absatz eins, nach den Bestimmungen des Paragraph 41,
(4)Absatz 4,Bestände von Wasserpflanzen, wie Schilf, Binsen oder Seerosen, dürfen nicht befahren werden.
Schlagworte
Anlegen, Startgasse
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12152044
Alte Dokumentnummer
N9199010730J