Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seen- und Fluß-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1990 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 98/2013Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Havarien
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug, einem anderen Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. In dieser Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über die näheren Umstände, die Ursachen und Folgen der Havarie. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
(2)Absatz 2,Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge oder Schwimmkörper sind gemäß §§ 26 bzw. 29 zu bezeichnen.Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge oder Schwimmkörper sind gemäß Paragraphen 26, bzw. 29 zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2013
Dokumentnummer
NOR12151980
Alte Dokumentnummer
N9199010677J