Kurztitel
Bestimmung des Straßenverlaufes der B 124 Königswiesener Straße im Bereich der Gemeinden Bad Zell und Pierbach
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 136/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 124 Königswiesener Straße wird im Bereich der Gemeinden Bad Zell und Pierbach wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse führt von km 23,513 (alt) bis km 24,055 (alt) und von km 24,473 (alt) bis km 24,593 (alt).
Im einzelnen ist der Straßenverlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Bad Zell und Pierbach aufliegenden Planunterlagen (Verordnungsplan Plan-Nr. 8561 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30. Juli 1981, BGBl. Nr. 386, aufgehoben.Durch diese Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 30. Juli 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 386, aufgehoben.