Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
24.03.1990 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 164/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 124.03.199031.12.1992 BGBl. Nr. 164/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADR - Beförderung von tert. Butylperoxyneodecanoat

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1994,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.03.1990BGBl. Nr. 164/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 762/1994

Index

99/03 Kraftfahrrecht

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von Vorschriften der Rn. 2550 und 2551 der Anlage A des ADR darf tert. Butylperoxyneodecanoat mit mindestens 25% Lösemitteln, in Versandstücken verpackt, im internationalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen befördert werden:
    1. Ziffer eins
      Die Vorschriften für Acetylcyclohexansulfonylperoxid in einer Lösung mit mindestens 80% Lösemitteln der Klasse 5.2, Gruppe E, Ziffer 46b), des ADR gelten entsprechend.
    2. Ziffer 2
      Eine Verpackungseinheit darf nicht mehr als 25 kg des Stoffes enthalten.
    3. Ziffer 3
      Die Temperatur des Stoffes darf während der Beförderung höchstens -5 Grad C betragen.
  2. Absatz 2,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 52 401 der Anlage B des ADR darf der Stoff
    • Strichaufzählung
      in einer Beförderungseinheit, die über eine doppelte Kältemaschine verfügen muß, bis zu einem Gesamtgewicht von höchstens 10 000 kg oder
    • Strichaufzählung
      aufgeteilt in zwei Einheiten bis zu einem Gesamtgewicht von höchstens 5 000 kg je Einheit, von denen jede einzelne mit einer unabhängigen Kältemaschine versehen sein muß,
    befördert werden.
  3. Absatz 3,Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.
  4. Absatz 4,Die Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, den 27. Februar 1990

Bonn, den 15. Dezember 1989

Gesetzesnummer

10011938

Dokumentnummer

NOR12152061

Alte Dokumentnummer

N9199010818H