Rechtstracker.at

§ 101

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10114.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

TEIL 2

Grundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau

römisch eins. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins Punkt 01, Begriffsbestimmungen

In diesen „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau'' gelten als:

  1. Ziffer eins
    „Fahrzeug'': Binnenschiffe, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
  2. Ziffer 2
    „Fahrzeug mit Maschinenantrieb'': ein Fahrzeug mit eigener, in Betrieb genommener Antriebsmaschine;
  3. Ziffer 3
    „Segelfahrzeug'': ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt;
  4. Ziffer 4
    „Schleppverband'': eine Zusammenstellung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt werden;
  5. Ziffer 5
    „Schubverband'': eine Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „Schubschiff'' bezeichnet wird;
  6. Ziffer 6
    „gekuppelte Fahrzeuge'': eine Verbindung ausschließlich längsseits gekuppelter Fahrzeuge, schwimmender Anlagen, Flöße oder sonstiger Schwimmkörper, unter denen sich mindestens ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die übrigen Einheiten fortbewegt;
  7. Ziffer 7
    „schwimmendes Gerät'': ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, der dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zu Arbeiten eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane;
  8. Ziffer 8
    „schwimmende Anlage'': eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung und nicht zu Arbeiten auf der Wasserstraße oder in Häfen bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser;
  9. Ziffer 9
    „Fähre'': ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr auf der Wasserstraße dient;
  10. Ziffer 10
    „Kleinfahrzeug'': ein Fahrzeug, dessen Länge 15 m und dessen Breite 3 m, gemessen am Schiffskörper, nicht überschreitet;
  11. Ziffer 11
    „Floß'': eine schwimmende Zusammenstellung von Hölzern, die zur Beförderung auf der Wasserstraße bestimmt ist;
  12. Ziffer 12
    „stilliegend'': Fahrzeuge oder Flöße, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
  13. Ziffer 13
    „fahrend'' oder „in Fahrt befindlich'': Fahrzeuge oder Flöße, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
  14. Ziffer 14
    „sichere Geschwindigkeit'': eine Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug, ein Schlepp- oder Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge bei Anwendung angemessener und wirksamer Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes unter den gegebenen Umständen und Bedingungen innerhalb der gegebenen Entfernung anhalten können;
  15. Ziffer 15
    „Nacht'': der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
  16. Ziffer 16
    „Tag'': der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
  17. Ziffer 17
    „beschränkte Sichtverhältnisse'': eine Verminderung der Sicht durch Nebel, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen;
  18. Ziffer 18
    „weißes Licht'', „rotes Licht'', „grünes Licht'', „gelbes Licht'' und „blaues Licht'': Lichter, deren Farben nach ihren Farbörtern bestimmt sind;
  19. Ziffer 19
    „starkes Licht'', „helles Licht'' und „gewöhnliches Licht'': Lichter, deren Lichtstärke ausreicht, um annähernd folgende Sichtweite zu erzielen:

     aa) weißes starkes Licht                5,9 bis 6,5 km;

     bb) weißes helles Licht                 3,9 bis 5,3 km;

         rotes und grünes helles Licht       2,8 bis 5,0 km;

         gelbes helles Licht                 2,9 bis 4,6 km;

     cc) weißes gewöhnliches Licht           2,3 bis 3,0 km;

         rotes und grünes gewöhnliches Licht 1,7 bis 3,2 km;

         gelbes gewöhnliches Licht           1,6 bis 2,5 km;

         blaues gewöhnliches Licht           1,0 bis 2,3 km;

  1. Ziffer 19
    „Funkellicht'': ein Licht mit einer Taktkennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen je Minute;
  2. Ziffer 20
    „kurzer Ton'': ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; „langer Ton'': ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
  3. Ziffer 21
    „Folge sehr kurzer Töne'': eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine Viertelsekunde beträgt;
  4. Ziffer 22
    „Dreitonzeichen'': ein dreimal hintereinander abzugebendes Schallzeichen aus drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgenden Tönen von verschiedener Höhe mit einer Dauer von insgesamt etwa zwei Sekunden. Die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen. Zwischen dem höchsten und dem tiefsten Ton muß ein Intervall von zwei ganzen Tönen bestehen. Jede Folge der drei Töne muß mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten Ton enden;
  5. Ziffer 23
    „Fahrwasser'': der beim jeweiligen Wasserstand für die durchgehende Schiffahrt benützbare und durch Fahrwasserzeichen bezeichnete Teil der Wasserstraße;
  6. Ziffer 24
    „Gruppe von Glockenschlägen'': zwei Glockenschläge.

Schlagworte

Schleppverband

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152064

Alte Dokumentnummer

N9199010917J