Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
Text
TEIL 2
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01 Begriffsbestimmungen Paragraph eins Punkt 01, Begriffsbestimmungen
In diesen „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau'' gelten als:
„Fahrzeug'': Binnenschiffe, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
„Fahrzeug mit Maschinenantrieb'': ein Fahrzeug mit eigener, in Betrieb genommener Antriebsmaschine;
„Segelfahrzeug'': ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt;
„Schleppverband'': eine Zusammenstellung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt werden;
„Schubverband'': eine Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „Schubschiff'' bezeichnet wird;
„gekuppelte Fahrzeuge'': eine Verbindung ausschließlich längsseits gekuppelter Fahrzeuge, schwimmender Anlagen, Flöße oder sonstiger Schwimmkörper, unter denen sich mindestens ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die übrigen Einheiten fortbewegt;
„schwimmendes Gerät'': ein Schwimmkörper mit mechanischen Einrichtungen, der dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zu Arbeiten eingesetzt zu werden, wie Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Krane;
„schwimmende Anlage'': eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung und nicht zu Arbeiten auf der Wasserstraße oder in Häfen bestimmt ist, wie Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser;
„Fähre'': ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr auf der Wasserstraße dient;
„Kleinfahrzeug'': ein Fahrzeug, dessen Länge 15 m und dessen Breite 3 m, gemessen am Schiffskörper, nicht überschreitet;
„Floß'': eine schwimmende Zusammenstellung von Hölzern, die zur Beförderung auf der Wasserstraße bestimmt ist;
„stilliegend'': Fahrzeuge oder Flöße, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
„fahrend'' oder „in Fahrt befindlich'': Fahrzeuge oder Flöße, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
„sichere Geschwindigkeit'': eine Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug, ein Schlepp- oder Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge bei Anwendung angemessener und wirksamer Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes unter den gegebenen Umständen und Bedingungen innerhalb der gegebenen Entfernung anhalten können;
„Nacht'': der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
„Tag'': der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
„beschränkte Sichtverhältnisse'': eine Verminderung der Sicht durch Nebel, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen;
„weißes Licht'', „rotes Licht'', „grünes Licht'', „gelbes Licht'' und „blaues Licht'': Lichter, deren Farben nach ihren Farbörtern bestimmt sind;
„starkes Licht'', „helles Licht'' und „gewöhnliches Licht'': Lichter, deren Lichtstärke ausreicht, um annähernd folgende Sichtweite zu erzielen:
aa) weißes starkes Licht 5,9 bis 6,5 km;
bb) weißes helles Licht 3,9 bis 5,3 km;
rotes und grünes helles Licht 2,8 bis 5,0 km;
gelbes helles Licht 2,9 bis 4,6 km;
cc) weißes gewöhnliches Licht 2,3 bis 3,0 km;
rotes und grünes gewöhnliches Licht 1,7 bis 3,2 km;
gelbes gewöhnliches Licht 1,6 bis 2,5 km;
blaues gewöhnliches Licht 1,0 bis 2,3 km;
„Funkellicht'': ein Licht mit einer Taktkennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen je Minute;
„kurzer Ton'': ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; „langer Ton'': ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
„Folge sehr kurzer Töne'': eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine Viertelsekunde beträgt;
„Dreitonzeichen'': ein dreimal hintereinander abzugebendes Schallzeichen aus drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgenden Tönen von verschiedener Höhe mit einer Dauer von insgesamt etwa zwei Sekunden. Die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen. Zwischen dem höchsten und dem tiefsten Ton muß ein Intervall von zwei ganzen Tönen bestehen. Jede Folge der drei Töne muß mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten Ton enden;
„Fahrwasser'': der beim jeweiligen Wasserstand für die durchgehende Schiffahrt benützbare und durch Fahrwasserzeichen bezeichnete Teil der Wasserstraße;
„Gruppe von Glockenschlägen'': zwei Glockenschläge.