Rechtstracker.at

§ 102

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10214.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 02, Schiffsführer

  1. Ziffer eins
    Jedes Fahrzeug, mit Ausnahme der in Paragraph eins Punkt 08, Ziffer 3, genannten, innerhalb eines Schubverbandes jedoch nur das schiebende Fahrzeug, muß unter der Führung einer hiefür geeigneten Person stehen. Diese wird im folgenden als „Schiffsführer'' bezeichnet.
  2. Ziffer 2
    Jeder Verband und alle gekuppelten Fahrzeuge müssen gleichfalls unter der Führung eines hiefür geeigneten Schiffsführers stehen. Dieser wird wie folgt bestimmt:
    1. Litera a
      befindet sich in einem Verband oder unter gekuppelten Fahrzeugen nur ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, so ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge;
    2. Litera b
      hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Reihe hintereinander, so ist der Führer des Schleppverbandes der Schiffsführer des ersten Fahrzeuges;
    3. Litera c
      hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander gekuppelt fahren, so ist Führer des Schleppverbandes der Schiffsführer des Fahrzeuges, an den die Schleppstränge der geschleppten Einheiten befestigt sind;
    4. Litera d
      in allen anderen Fällen ist der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge rechtzeitig zu bestimmen.
  3. Ziffer 3
    Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner auch während des Betriebes.
  4. Ziffer 4
    Der Schiffsführer ist für die Befolgung dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug verantwortlich. Die Führer von Verbänden und gekuppelten Fahrzeugen sind für die Befolgung der in dieser Verordnung für Verbände und gekuppelte Fahrzeuge enthaltenen Bestimmungen verantwortlich. In einem Verband haben die Schiffsführer der geschleppten oder geschobenen Fahrzeuge die Anweisungen des Führers des Verbandes zu befolgen. Sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind; das gleiche gilt für die Schiffsführer längsseits gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Führer der Verbindung sind.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152065

Alte Dokumentnummer

N9199010918J