Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.02 Schiffsführer Paragraph eins Punkt 02, Schiffsführer
Jedes Fahrzeug, mit Ausnahme der in § 1.08 Z 3 genannten, innerhalb eines Schubverbandes jedoch nur das schiebende Fahrzeug, muß unter der Führung einer hiefür geeigneten Person stehen. Diese wird im folgenden als „Schiffsführer'' bezeichnet.Jedes Fahrzeug, mit Ausnahme der in Paragraph eins Punkt 08, Ziffer 3, genannten, innerhalb eines Schubverbandes jedoch nur das schiebende Fahrzeug, muß unter der Führung einer hiefür geeigneten Person stehen. Diese wird im folgenden als „Schiffsführer'' bezeichnet.
Jeder Verband und alle gekuppelten Fahrzeuge müssen gleichfalls unter der Führung eines hiefür geeigneten Schiffsführers stehen. Dieser wird wie folgt bestimmt:
befindet sich in einem Verband oder unter gekuppelten Fahrzeugen nur ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, so ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge;
hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Reihe hintereinander, so ist der Führer des Schleppverbandes der Schiffsführer des ersten Fahrzeuges;
hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nebeneinander gekuppelt fahren, so ist Führer des Schleppverbandes der Schiffsführer des Fahrzeuges, an den die Schleppstränge der geschleppten Einheiten befestigt sind;
in allen anderen Fällen ist der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge rechtzeitig zu bestimmen.
Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner auch während des Betriebes.
Der Schiffsführer ist für die Befolgung dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug verantwortlich. Die Führer von Verbänden und gekuppelten Fahrzeugen sind für die Befolgung der in dieser Verordnung für Verbände und gekuppelte Fahrzeuge enthaltenen Bestimmungen verantwortlich. In einem Verband haben die Schiffsführer der geschleppten oder geschobenen Fahrzeuge die Anweisungen des Führers des Verbandes zu befolgen. Sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind; das gleiche gilt für die Schiffsführer längsseits gekuppelter Fahrzeuge, die nicht zugleich Führer der Verbindung sind.
Dokumentnummer
NOR12152065
Alte Dokumentnummer
N9199010918J