Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.03 Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord Paragraph eins Punkt 03, Pflichten der Schiffsmannschaft und sonstiger Personen an Bord
Die Schiffsmannschaft hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.
Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und Ordnung an Bord erteilt werden.
Dokumentnummer
NOR12152066
Alte Dokumentnummer
N9199010919J