Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht Paragraph eins Punkt 04, Allgemeine Sorgfaltspflicht
Über die anderen Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt und die berufliche Übung gebieten, um
die Gefährdung von Menschenleben,
Beschädigungen anderer Fahrzeuge, der Ufer und von Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern sowie
Behinderungen der Schiffahrt
zu vermeiden.
Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
Dokumentnummer
NOR12152067
Alte Dokumentnummer
N9199010920J