Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 107Paragraph 107
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.07 Zulässige größte Beladung und Höchstzahl der FahrgästeParagraph eins Punkt 07, Zulässige größte Beladung und Höchstzahl der Fahrgäste
Fahrzeuge dürfen nicht so beladen sein, daß sie tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken eintauchen.
Die Ladung darf weder die Stabilität des Fahrzeuges gefährden noch die Sicht vom Steuerstand aus beeinträchtigen.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der zuständigen Behörde zugelassen sind.
Dokumentnummer
NOR12152070
Alte Dokumentnummer
N9199010923J