Rechtstracker.at

§ 108

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10814.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 08, Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn ein Fahrzeug eine gültige Bordbescheinigung (Schiffsattest, Zulassungsurkunde) besitzt und seine Ausrüstung den Angaben dieser Urkunden entspricht.
  2. Ziffer 2
    Alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der in Ziffer 3, genannten, innerhalb eines Schubverbandes jedoch nur das schiebende Fahrzeug, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.
  3. Ziffer 3
    Längsseits gekuppelte Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb sowie einzelne, in einer starren Verbindung geschleppte Fahrzeuge müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung der übrigen Fahrzeuge des Verbandes oder der starren Verbindung von Fahrzeugen nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152071

Alte Dokumentnummer

N9199010924J