Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge Paragraph eins Punkt 08, Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn ein Fahrzeug eine gültige Bordbescheinigung (Schiffsattest, Zulassungsurkunde) besitzt und seine Ausrüstung den Angaben dieser Urkunden entspricht.
Alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der in Z 3 genannten, innerhalb eines Schubverbandes jedoch nur das schiebende Fahrzeug, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.Alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der in Ziffer 3, genannten, innerhalb eines Schubverbandes jedoch nur das schiebende Fahrzeug, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.
Längsseits gekuppelte Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb sowie einzelne, in einer starren Verbindung geschleppte Fahrzeuge müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung der übrigen Fahrzeuge des Verbandes oder der starren Verbindung von Fahrzeugen nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.
Dokumentnummer
NOR12152071
Alte Dokumentnummer
N9199010924J