Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 109Paragraph 109
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 1.09 Besetzung des Ruders Paragraph eins Punkt 09, Besetzung des Ruders
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß das Ruder mit mindestens einer hiefür geeigneten Person besetzt sein. Diese Bestimmung gilt nicht für die in § 1.08 Z 3 genannten Fahrzeuge sowie für Fahrzeuge eines Schubverbandes mit Ausnahme des schiebenden Fahrzeuges.Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß das Ruder mit mindestens einer hiefür geeigneten Person besetzt sein. Diese Bestimmung gilt nicht für die in Paragraph eins Punkt 08, Ziffer 3, genannten Fahrzeuge sowie für Fahrzeuge eines Schubverbandes mit Ausnahme des schiebenden Fahrzeuges.
Sind Fahrzeuge mit Maschinenantrieb zur Führung durch eine einzige Person eingerichtet, muß keine Person gemäß Z 1 am Ruder sein, wenn der Schiffsführer das Fahrzeug selbst steuert.Sind Fahrzeuge mit Maschinenantrieb zur Führung durch eine einzige Person eingerichtet, muß keine Person gemäß Ziffer eins, am Ruder sein, wenn der Schiffsführer das Fahrzeug selbst steuert.
Dokumentnummer
NOR12152072
Alte Dokumentnummer
N9199010925J