Rechtstracker.at

§ 110

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11014.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 10, Schiffsurkunden

  1. Ziffer eins
    An Bord der Fahrzeuge - mit Ausnahme der Seeschiffe - müssen sich im internationalen Verkehr befinden:
    1. Litera a
      die Bordbescheinigung (Schiffsattest, Zulassungsurkunde),
    2. Litera b
      der Eichschein für Binnenschiffe (nur auf Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung bestimmt sind),
    3. Litera c
      die Besatzungsliste (ausgenommen Fahrzeuge, die keine Besatzung haben),
    4. Litera d
      das Schiffstagebuch (nur auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb),
    ferner die sonstigen auf die Schiffahrt bezüglichen Urkunden, die auf Grund internationaler Übereinkommen oder Vereinbarungen erforderlich sind.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Ziffer eins, müssen Kleinfahrzeuge die Urkunden gemäß Litera b und d nicht besitzen. Für lediglich Sport- und Vergnügungszwecken dienende Kleinfahrzeuge ist ferner die Urkunde gemäß Litera c, nicht erforderlich; die Urkunde gemäß Litera a, kann durch einen Fahrterlaubnisschein des Heimatstaates ersetzt werden.
  3. Ziffer 3
    Die Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörden vorzulegen.
  4. Ziffer 4
    Abweichend von Ziffer eins, können die in Ziffer eins, Litera a und b bezeichneten Schiffsurkunden auf Fahrzeugen ohne Besatzung wie folgt ersetzt werden:
    1. Litera a
      die Bordbescheinigung durch eine Aufschrift mit folgenden Angaben:
      Name oder Nummer des Fahrzeuges;
      Nummer der Bordbescheinigung;
      Datum des Ablaufes der Gültigkeit der Bordbescheinigung;
      größte Abmessungen des Fahrzeuges (Länge, Breite, Seitenhöhe, Fixpunkthöhe und Tiefgang);
      Angaben über etwaige Beschränkungen für die Fahrt auf bestimmten Strecken der Donau oder für die Art der zu befördernden Güter;
    2. Litera b
      der Eichschein durch eine Aufschrift, die einen Auszug aus dem Eichschein, und zwar die Ladetabelle, enthält.
    Diese Schiffsurkunden können jeweils auch durch eine beglaubigte Fotokopie oder eine beglaubigte Abschrift ersetzt werden, die sich an Bord des Fahrzeuges ohne Besatzung oder des schiebenden Fahrzeuges befinden muß.
  5. Ziffer 5
    Werden Aufschriften oder beglaubigte Fotokopien oder beglaubigte Abschriften verwendet (Ziffer 4,), müssen die Originale der Urkunden vom Schiffseigner aufbewahrt werden.
  6. Ziffer 6
    Die Aufschriften gemäß Ziffer 4, müssen zur Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit dem Original der Schiffsurkunden mit dem Zeichen der zuständigen Behörde versehen sein. Die Aufschriften müssen je nach Bauart der Fahrzeuge ohne Besatzung an geeigneter, leicht und gut sichtbarer Stelle entweder auf einer Tafel oder unmittelbar auf den Lukensüllen angebracht und vor Beschädigungen geschützt sein.

Schlagworte

Sportzweck

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152073

Alte Dokumentnummer

N9199010926J