Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1101Paragraph 1101
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
TEIL 3
Zusätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf österreichischen
Wasserstraßen
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 11.01 Begriffsbestimmungen Paragraph 11 Punkt 01, Begriffsbestimmungen
Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01 gelten als:Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph eins Punkt 01, gelten als:
„Motorfahrzeug'': Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
„Sportfahrzeug'': Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
„Schwimmkörper'': Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
„Sportgerät'': Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge (§ 1.01 lit. a) oder Schwimmkörper (lit. c);„Sportgerät'': Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge (Paragraph eins Punkt 01, Litera a,) oder Schwimmkörper (Litera c,);
„Registerort eines Fahrzeuges'': der Ort des Gerichtes, in dessen Binnenschiffsregister das Fahrzeug eingetragen ist;
„Heimatort eines Fahrzeuges'': der jeweilige ordentliche Wohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten (Zulassungsinhaber) eines Fahrzeuges;
„Fahrrinne'': der Teil des Fahrwassers, der bei Niederwasser - bei Gewässern, für die ein Regulierungsniederwasser festgesetzt ist, bei diesem - von der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienenden beladenen Fahrzeugen der üblichen Bauart und Größe benützt werden kann;
„Treppelweg'': an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr.
Fahrzeuge mit einem Maschinen-Hilfsantrieb, der nur zu kleinen Ortsveränderungen (zB in Häfen oder an Lade- und Löschplätzen) oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeuges verwendet wird, gelten nicht als Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.
Sportfahrzeuge gelten unabhängig von ihrer Breite und Wasserverdrängung bis zu einer Länge von 15 m als Kleinfahrzeuge.
Für die österreichische Donaustrecke sind für den Sonnenauf- und -untergang die im Anhang 1 angegebenen Zeitpunkte maßgebend.
Schlagworte
Sportzweck, Sonnenaufgang, Ladeplatz, Schleppgerät
Dokumentnummer
NOR12152193
Alte Dokumentnummer
N9199011042J