Rechtstracker.at

§ 1104

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 110414.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1104

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 11 Punkt 04, Schiffahrtsbetrieb; Allgemeine Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    Für Fahrzeuge mit einer Besatzung von mehr als fünf Personen muß der Schiffsführer in einer Dienstanweisung („Sicherheitsrolle'') die Obliegenheiten dieser Personen im Falle eines Brandes, des Leckwerdens des Fahrzeuges und der Ertrinkungsgefahr von Personen regeln; diese Anweisung ist der Besatzung durch Anschlag an Bord zur Kenntnis zu bringen.
  2. Ziffer 2
    Die Besatzung ist im Gebrauch der an Bord vorhandenen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen entsprechend zu unterweisen. Monatlich sind während des Betriebes des Fahrzeuges Übungen mit diesen Einrichtungen unter Anwendung der Sicherheitsrolle vorzunehmen.
  3. Ziffer 3
    Während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, sind mindestens alle zwei Monate die an Bord befindlichen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen auf ihre Verwendungsfähigkeit zu prüfen; dabei ist unbrauchbares Material auszuscheiden und zu ersetzen.
  4. Ziffer 4
    Decksluken, die zu Räumen führen, die unter Deck liegen und nicht durch ausreichend hohe Sülle oder durch Geländer geschützt sind, müssen geschlossen gehalten werden, sofern das Offenhalten nicht wegen des Schiffsbetriebes erforderlich ist. Ist ein Offenhalten unbedingt erforderlich, so ist der Gefahrenbereich entsprechend zu kennzeichnen und erforderlichenfalls auch zu beleuchten. Notausgänge müssen von Ladung und Geräten freigehalten und dürfen nicht versperrt werden.
  5. Ziffer 5
    Das Einsteigen in die Schaufelräder darf nur mit Erlaubnis des Schiffsführers und des für den Maschinenbetrieb Verantwortlichen und nur dann erfolgen, wenn die Schaufelräder durch Ketten oder eine andere geeignete Sperrvorrichtung festgehalten sind.
  6. Ziffer 6
    Beiboote (Rettungsboote) müssen jederzeit für Rettungszwecke gebrauchsbereit sein und dürfen nicht beladen werden. Das Zuwasserlassen von mit Personen besetzten Beibooten ist verboten.
  7. Ziffer 7
    Die zum Ein- oder Aussteigen von Personen erforderlichen Laufbretter und sonstigen Einrichtungen zum Übergang von einem stilliegenden Fahrzeug zu einem anderen daneben liegenden, zum Ufer oder zu Landungseinrichtungen müssen so ausgestattet und erforderlichenfalls beleuchtet sein, daß die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird.

Schlagworte

Rettungseinrichtung, Feuerlöscheinrichtung, Lenzeinrichtung, Einsteigen

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152197

Alte Dokumentnummer

N9199011045J