Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1105Paragraph 1105
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 11.05 Fahrgastschiffahrt Paragraph 11 Punkt 05, Fahrgastschiffahrt
Fahrgastschiffe dürfen zum Zweck des Ein- und Aussteigens von Fahrgästen nur an Landungsplätzen anlegen, die von der Behörde hiefür bewilligt sind. Wollen Fahrgastschiffe am Landungsplatz anlegen, haben andere Fahrzeuge ihn unverzüglich freizumachen.
Ist eine betraute Person für den Landungsplatz bestimmt, so regelt diese den Schiffsverkehr am Landungsplatz. Die Schiffsführer haben ihre Anweisungen zu befolgen. Andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe dürfen nur mit Erlaubnis der betrauten Person anlegen.
Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Zugänge und Treppen an Bord benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt hat.
Laufstege, die zum Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen bestimmt sind, müssen rutschsicher ausgestaltet sowie mindestens an einer Seite, wenn sie aber weniger als 50 cm breit sind, an beiden Seiten mit einem Geländer versehen sein.
Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß
der Zu- und Abgang der Fahrgäste am Landungsplatz ohne Gefahr möglich ist,
der Landungsplatz bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet ist.
Die Fahrgäste müssen sich so verhalten, daß die Sicherheit an Bord der Fahrgastschiffe nicht beeinträchtigt wird. Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß im Interesse der Sicherheit die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.
Fahrgästen ist das Betreten des Schiffsführerstandes, des Maschinenraumes und der sonstigen nicht für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Räume und Decksflächen ohne Erlaubnis des Schiffsführers verboten.
Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der vorgeschriebenen Lichter der Fahrzeuge nicht beeinträchtigen und keine störende Blendung verursachen.
Güter müssen so verladen werden, daß die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teilweise für Güter benützt, so vermindert sich die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste für jeden halben Quadratmeter der in Anspruch genommenen Fläche um einen Fahrgast. Die Beförderung gefährlicher Güter zusammen mit Fahrgästen ist verboten.
Die Übernahme von flüssigen Brennstoffen darf nur erfolgen, wenn keine Fahrgäste an Bord sind; davon ausgenommen sind Brennstoffe der Gefahrenklasse K1 oder K2 in Gebinden mit einem Fassungsvermögen bis zu 20 l sowie Brennstoffe der Gefahrenklasse K3.
Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen, ausgenommen Notfälle, nicht in einem Verband fahren; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für einen solchen Verwendungszweck zugelassen sind.
Dokumentnummer
NOR12152198
Alte Dokumentnummer
N9199011046J