Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1106Paragraph 1106
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 11.06 Betrieb von Fähren Paragraph 11 Punkt 06, Betrieb von Fähren
Die höchstzulässigen Belastungen der Fähre, und zwar die höchstzulässige Einzellast, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste und die Gesamttragfähigkeit des Fahrzeuges, sind an der Fähre auf Tafeln deutlich sichtbar und dauerhaft anzuschreiben.
Fähren dürfen nur zwischen Landungsplätzen betrieben werden, die hiefür von der Behörde bewilligt sind; zwischen den Landungsplätzen ist der kürzest mögliche Weg einzuhalten.
Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre am Landungsplatz sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, daß das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sowie das Ein- und Ausladen von Gütern ohne Gefahr möglich ist. Er hat dafür zu sorgen, daß die höchstzulässige Belastung sowie die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht überschritten werden; er kann sich hiezu das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt nachweisen lassen. Erforderlichenfalls hat der Schiffsführer den Verkehr auf der Fähre zu regeln.
Werden zusammen mit Fahrgästen auch Straßenfahrzeuge befördert, so dürfen die Fahrgäste erst einsteigen, wenn diese Fahrzeuge auf der Fähre sicher abgestellt sind. Beim Landen haben die Fahrgäste die Fähre vor den Fahrzeugen zu verlassen.
Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die Fähre zu fahren, daß sie jederzeit angehalten werden können. Die Insassen, ausgenommen die Lenker, müssen vor der Auffahrt auf die Fähre aussteigen; Fahrräder und Motorfahrräder sind zu schieben. Tiere müssen so gehalten oder verladen werden, daß der Betrieb der Fähre nicht beeinträchtigt wird und die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden; dies gilt auch für die Beförderung von Gütern. Die Fahrgäste müssen sich während der Überfahrt innerhalb der für sie vorgesehenen Räume oder Plätze aufhalten.
Die Lenker von Kraftfahrzeugen haben nach der Auffahrt die Motoren abzustellen und die Räder so zu blockieren, daß das Fahrzeug nicht ins Rollen oder Gleiten kommen kann.
Zugtiere müssen während der Überfahrt an einer Seite, bei zweispännigen Fuhrwerken an der Innenseite, abgesträngt und vom Kutscher gehalten werden; dieser muß dabei unmittelbar vor den Tieren stehen. Während des Aufenthaltes auf der Fähre sind die Bremsen der Fuhrwerke angezogen zu halten oder Hemmschuhe anzulegen.
Nach der Überfahrt dürfen die gemäß Z 5 zum Aussteigen verpflichteten Personen erst an Land wieder in die Fahrzeuge einsteigen.Nach der Überfahrt dürfen die gemäß Ziffer 5, zum Aussteigen verpflichteten Personen erst an Land wieder in die Fahrzeuge einsteigen.
Fahrgäste dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern oder anderen Gütern, die die Fahrgäste verletzen könnten, befördert werden; hievon ausgenommen ist nur die Begleitmannschaft solcher Transporte.
Während der Überfahrt müssen die der Auffahrt bzw. dem Zugang dienenden Öffnungen im Geländer der Fähre geschlossen sein.
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß Personen, Fahrzeuge und Güter so verteilt werden, daß Gefahren oder Behinderungen während der Fahrt, beim Ein- oder Aussteigen, beim Laden oder Löschen sowie bei den Schiffsmanövern nicht eintreten können.
Als frei fahrende Fähren dürfen nur Motorfahrzeuge verwendet werden.
Bei Eistreiben, das im Durchschnitt drei Zehntel der Strombreite erreicht, ist der Fährbetrieb einzustellen.
Schlagworte
Einladen, Einsteigen
Dokumentnummer
NOR12152199
Alte Dokumentnummer
N9199011047J