Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1107Paragraph 1107
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 11.07 Schiffsurkunden Paragraph 11 Punkt 07, Schiffsurkunden
Die Besatzungsliste (§ 1.10 Z 1 lit. c) ist vom Schiffsführer zu führen und hat den Namen des Fahrzeuges, den Unterscheidungsbuchstaben des Heimatstaates, den Namen und Register- oder Heimatort des Fahrzeuges, den Namen und ordentlichen Wohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, sowie die Besatzung, sonst an Bord beschäftigte Personen und allfällige Familienmitglieder zu enthalten. In dieser Liste ist für jede Person eine Zeile mit Spalten für folgende Angaben zu verwenden:Die Besatzungsliste (Paragraph eins Punkt 10, Ziffer eins, Litera c,) ist vom Schiffsführer zu führen und hat den Namen des Fahrzeuges, den Unterscheidungsbuchstaben des Heimatstaates, den Namen und Register- oder Heimatort des Fahrzeuges, den Namen und ordentlichen Wohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, sowie die Besatzung, sonst an Bord beschäftigte Personen und allfällige Familienmitglieder zu enthalten. In dieser Liste ist für jede Person eine Zeile mit Spalten für folgende Angaben zu verwenden:
Dienststellung bzw. sonstiger Grund der Anwesenheit an Bord,
Nummer, Ausstellungsdatum und -ort sowie die Bezeichnung der den Reisepaß oder Paßersatz ausstellenden Behörde oder der Stelle, die den Schifferausweis ausstellte,
Bemerkungen (insbesondere über Datum und Ort der Ausschiffung oder Einschiffung während der Reise).
Die Liste ist vom Schiffsführer zu unterzeichnen. Die Liste kann zusätzlich noch in den Sprachen der Staaten, deren Grenze bei der Reise überschritten werden, ausgefertigt werden.
Das Schiffstagebuch (§ 1.10 Z 1 lit. d) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Tagebuch sind täglich einzutragen:Das Schiffstagebuch (Paragraph eins Punkt 10, Ziffer eins, Litera d,) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Tagebuch sind täglich einzutragen:
die für die Fahrt maßgeblichen hydrologischen und meteorologischen Angaben. Für die Darstellung der Witterungsverhältnisse und die Angabe der Pegelstände (in Zentimeter) mit steigender bzw. fallender Tendenz des Wasserstandes sind die im Anhang 2 angegebenen Symbole zu verwenden;
zusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges, insbesondere die Anzahl der im Verband mitgeführten Fahrzeuge, ihren Tiefgang und die in ihnen geladenen Gütermengen und ob diese Fahrzeuge geschleppt, geschoben oder beigekuppelt geführt werden sowie den Zeitpunkt der Abfahrt, der Ankunft, Fahrtunterbrechungen und umfangreichere Manöver;
Angaben über Schiffahrtshindernisse, Verschlechterungen der Fahrwasserverhältnisse oder Mängel an Schiffahrtszeichen;
Angaben über die Ablösung der Personen, die auf der Brücke bzw. im Steuerhaus Dienst versehen, unter Angabe der Uhrzeit der Ablösung;
die Beschreibung des Herganges von Unfällen und Havarien mit Angaben aller Einzelheiten;
Angaben über umfangreichere Arbeiten und Instandsetzungen, die während der Reise am Fahrzeug durchgeführt wurden;
Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in den Punkten a bis f enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von an Bord befindlichen Personen, Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß § 11.04.Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in den Punkten a bis f enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von an Bord befindlichen Personen, Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß Paragraph 11 Punkt 04,
Werden zugelassene Fahrtschreiber verwendet, müssen die von solchen Geräten aufgezeichneten Angaben im Schiffstagebuch nicht wiederholt werden. Das Schiffstagebuch ist vom Schiffsführer täglich zu unterzeichnen; es muß während der ganzen Dauer einer Reise an Bord mitgeführt werden.
Ausländische Sportfahrzeuge müssen jene Schiffsurkunden an Bord haben, die in ihrem Heimatstaat für sie vorgeschrieben sind.
Schlagworte
Registerort, Ausstellungsort
Dokumentnummer
NOR12152200
Alte Dokumentnummer
N9199011048J