Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1109Paragraph 1109
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 11.09 Schifferausweise Paragraph 11 Punkt 09, Schifferausweise
Den Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen österreichischer Schiffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren mitreisenden Familienmitgliedern sind auf Antrag des Schiffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, Schifferausweise nach dem Muster des Anhanges 3 (Anm.: Anhang 3 nicht darstellbar) auszustellen.Den Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen österreichischer Schiffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren mitreisenden Familienmitgliedern sind auf Antrag des Schiffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, Schifferausweise nach dem Muster des Anhanges 3 Anmerkung, Anhang 3 nicht darstellbar) auszustellen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
bei Inländern ein Reisepaß oder Paßersatz; Kinder unter 15 Jahren, die in den Schifferausweis eingetragen werden sollen, müssen bereits im Reisepaß oder Paßersatz des Ausweiswerbers eingetragen sein;
bei Fremden:
ein Reisepaß oder Paßersatz; Kinder unter 15 Jahren, die in den Schifferausweis eingetragen werden sollen, müssen bereits im Reisepaß oder Paßersatz des Ausweiswerbers eingetragen sein;
eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsberechtigung.
Ein Schifferausweis ist auf Antrag auch dann auszustellen,
wenn der Ausweis unbrauchbar geworden oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist oder das im Ausweis angebrachte Lichtbild die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen läßt und der Ausweis zugleich zur Ungültigmachung vorgelegt wird, sowie
für einen verlorengegangenen Schifferausweis, wenn der Verlust durch Vorlage einer polizeilichen Verlustmeldung glaubhaft gemacht wird.
Für eine nicht eigenberechtigte Person österreichischer Staatsbürgerschaft darf ein Schifferausweis nur unter sinngemäßer Anwendung des § 11 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422/1969, ausgestellt werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gilt als gegeben, wenn die nicht eigenberechtigte Person im Besitze eines für alle Staaten der Welt gültigen Reisepasses ist.Für eine nicht eigenberechtigte Person österreichischer Staatsbürgerschaft darf ein Schifferausweis nur unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11, des Paßgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1969,, ausgestellt werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gilt als gegeben, wenn die nicht eigenberechtigte Person im Besitze eines für alle Staaten der Welt gültigen Reisepasses ist. Der Schifferausweis eines österreichischen Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses oder Paßersatzes entsprechend zu befristen. Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend der Dauer der Aufenthaltsberechtigung, längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen; innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung zulässig.
Der Schifferausweis wird ungültig, wenn der Reisepaß oder Paßersatz, auf Grund dessen er ausgestellt wurde, entzogen oder für ungültig erklärt wird. Außerdem wird der einem Fremden ausgestellte Schifferausweis ungültig, wenn gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot, eine Landesverweisung oder eine gerichtliche Abschaffung ausgesprochen wird oder die Aufenthaltsberechtigung aus einem anderen Grund erlischt. In einem solchen Falle ist der Schifferausweis unverzüglich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, zurückzustellen.
Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienst des Schiffahrtsunternehmens ist der Schifferausweis im Wege des Schiffahrtsunternehmens unverzüglich der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schiffahrtsunternehmungen, zurückzustellen.
Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Schifferausweise gelten als Schifferausweise im Sinne dieser Verordnung.
Dokumentnummer
NOR12152202
Alte Dokumentnummer
N9199011050J