Rechtstracker.at

§ 1110

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111014.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1110

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 11 Punkt 10, Reinhaltung des Gewässers

  1. Ziffer eins
    Es ist verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, das Gewässer zu verunreinigen (zB Öl, Benzin, Lacke, Abfälle, Abwässer, Fäkalien, Waschmittel, Holzbehandlungsmittel) in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten; Verunreinigungen durch Öle oder Treibstoffe von Motoren sind auf das nach dem Stand der Technik unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Sind derartige Stoffe in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Verunreinigung zu treffen; die Meldepflicht gemäß Paragraph eins Punkt 15, bleibt unberührt.
  2. Ziffer 2
    Stoffe, deren Einbringung in das Gewässer gemäß Ziffer eins und Paragraph eins Punkt 15, verboten ist, müssen, wenn sie von Bord der Fahrzeuge gegeben werden, in dafür bestimmte Aufnahmeeinrichtungen für Öle oder ölhältige Stoffe bzw. in Abfallsammeleinrichtungen an Land gebracht werden.
  3. Ziffer 3
    Abwässer von Fahrzeugen gelten dann nicht als Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer im Sinne des Paragraph eins Punkt 15, Ziffer 2,, wenn sie durch Entöler derart gereinigt sind, daß ihr Restölgehalt 15 mg/l nicht übersteigt.
  4. Ziffer 4
    Die Reinigung von Tankschiffen darf nur in Häfen vorgenommen werden, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Tankwaschwassers sowie zur Aufnahme von Laderesten verfügen.
  5. Ziffer 5
    Gefährliche Güter, insbesondere brennbare Flüssigkeiten, dürfen nur an hiefür bewilligten Schiffahrtsanlagen umgeschlagen werden. Dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen sowie für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen.
  6. Ziffer 6
    Tankschiffe, die so leck geworden sind, daß sie Ladung verlieren, müssen in den nächstgelegenen Ölhafen einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn das Tankschiff vorher den lecken Tank bei einer außerhalb von Ölhäfen gelegenen Mineralölumschlagsanlage entleeren oder dichten kann.

Schlagworte

Treibstoff

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152203

Alte Dokumentnummer

N9199011051J