Rechtstracker.at

§ 1111

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111114.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1111

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 11 Punkt 11, Schiffahrtspolizeiorgane; Hafenmeister; betraute Personen

  1. Ziffer eins
    Die nach den Bestimmungen des römisch eins. Abschnittes des Teiles 2 vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Behörde sind beim nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu erstatten. Sitz und Aufsichtsbereich der Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten sind im Anhang 9 festgelegt. In den öffentlichen Häfen in Linz und Wien können die Meldungen auch im Wege der Hafenmeister erstattet werden.
  2. Ziffer 2
    Für die öffentlichen Häfen der Stadt Wien (Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-Albern) sowie der Stadt Linz (Stadthafen, Industrie- und Tankhafen) sind Bedienstete der Hafenverwaltung auf Vorschlag dieser Stelle zu Hafenmeistern zu bestellen, sofern diese Personen die in Paragraph 38, Absatz 3, des Schiffahrtsgesetzes 1990, vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Die Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften sind auf Grund einer mündlichen Prüfung festzustellen. Die Bestellung kann für einzelne oder mehrere der genannten Häfen ausgesprochen werden. Die Behörde hat einen Hafenmeister abzuberufen, wenn Umstände eintreten, die der Ausübung des Dienstes abträglich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hafenmeister nicht mehr Bediensteter der Hafenverwaltung ist oder Bestellungserfordernisse nicht mehr erfüllt. Die Behörde stellt dem Hafenmeister einen Dienstausweis nach dem Muster des Anhanges 4 Anmerkung, Anhang 4 nicht darstellbar) aus. Der Hafenmeister hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen; darüber hinaus hat er ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 5 Anmerkung, Anhang 5 nicht darstellbar) sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle einer Abberufung der Behörde zurückzustellen. Hafenmeister sind berechtigt, im Bereich des Hafens, für den sie bestellt sind, Anordnungen gemäß Paragraph 37, Absatz 3, des Schiffahrtsgesetzes 1990 zu erteilen.
  3. Ziffer 3
    Der Leiter einer Bauleitung der Wasserstraßendirektion ist im jeweiligen Streckenbereich der Wasserstraße ermächtigt,
    1. Litera a
      im Falle dringender Regulierungsarbeiten, soweit es die ungehinderte Durchführung der Arbeiten erfordert, unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Ordnung der Schiffahrt und die Flüssigkeit des Verkehrs durch Anbringung oder Entfernung entsprechender Schiffahrtszeichen die Schiffahrt vorübergehend zu regeln sowie
    2. Litera b
      den Schiffsführern, Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, oder anderen Benützern der Wasserstraße oder ihrer Ufer für den Einzelfall Anordnungen zu erteilen, soweit es wegen der Durchführung von Wasserbauten oder im Interesse der Reinhaltung des Gewässers erforderlich ist.
    In Abwesenheit des Leiters der Bauleitung sind die Schiffsführer der Fahrzeuge der Wasserstraßendirektion ermächtigt, anderen Schiffsführern Anordnungen für den Einzelfall zu erteilen, soweit es wegen der Durchführung von Wasserbauten an einer Baustelle erforderlich ist.
  4. Ziffer 4
    Die Organe der Zollwache bei den Zollwachabteilungen
    1. Litera a
      Kasten (nur für Sportboote),
    2. Litera b
      Wien-Hafen Albern,
    3. Litera c
      Wien-Prater,
    4. Litera d
      Wien-Reichsbrücke,
    5. Litera e
      Wien-Hafen Lobau,
    6. Litera f
      Hainburg,
    sind damit betraut, den Schiffsführern Fahrbefehle (Paragraph 22, Absatz 3 und 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990) gegen Übernahmsbestätigung auszuhändigen.
  5. Ziffer 5
    Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit der Regelung und Sicherung der Schiffahrt betraut:
    1. Litera a
      im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, dürfen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung die für den Einsatz erforderlichen schiffahrtspolizeilichen Aufgaben selbständig besorgen; bei einsatzähnlichen Übungen oder Einsätzen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, des Wehrgesetzes 1978 dürfen sie diese Aufgaben nur als Hilfsorgane der zuständigen Schiffahrtspolizeiorgane besorgen.
    2. Litera b
      Wenn Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung schiffahrtspolizeiliche Aufgaben selbständig besorgen, ist das zuständige Schiffahrtspolizeiorgan über die beabsichtigten Maßnahmen vorher zu informieren, bei Gefahr im Verzug jedoch so bald, als es die jeweiligen militärischen Erfordernisse zulassen.
    3. Litera c
      Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung haben bei der Besorgung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben am linken Arm eine weiße Armbinde zu tragen, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt und mit dem Dienstsiegel des zuständigen Militärkommandos versehen ist.

Schlagworte

Stromaufsicht, Schleusenaufsicht, Industriehafen

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152204

Alte Dokumentnummer

N9199011052J