Für die öffentlichen Häfen der Stadt Wien (Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-Albern) sowie der Stadt Linz (Stadthafen, Industrie- und Tankhafen) sind Bedienstete der Hafenverwaltung auf Vorschlag dieser Stelle zu Hafenmeistern zu bestellen, sofern diese Personen die in § 38 Abs. 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990, vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Die Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften sind auf Grund einer mündlichen Prüfung festzustellen. Die Bestellung kann für einzelne oder mehrere der genannten Häfen ausgesprochen werden. Die Behörde hat einen Hafenmeister abzuberufen, wenn Umstände eintreten, die der Ausübung des Dienstes abträglich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hafenmeister nicht mehr Bediensteter der Hafenverwaltung ist oder Bestellungserfordernisse nicht mehr erfüllt. Die Behörde stellt dem Hafenmeister einen Dienstausweis nach dem Muster des Anhanges 4 (Anm.: Anhang 4 nicht darstellbar) aus. Der Hafenmeister hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen; darüber hinaus hat er ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 5 (Anm.: Anhang 5 nicht darstellbar) sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle einer Abberufung der Behörde zurückzustellen. Hafenmeister sind berechtigt, im Bereich des Hafens, für den sie bestellt sind, Anordnungen gemäß § 37 Abs. 3 des Schiffahrtsgesetzes 1990 zu erteilen.Für die öffentlichen Häfen der Stadt Wien (Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-Albern) sowie der Stadt Linz (Stadthafen, Industrie- und Tankhafen) sind Bedienstete der Hafenverwaltung auf Vorschlag dieser Stelle zu Hafenmeistern zu bestellen, sofern diese Personen die in Paragraph 38, Absatz 3, des Schiffahrtsgesetzes 1990, vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Die Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften sind auf Grund einer mündlichen Prüfung festzustellen. Die Bestellung kann für einzelne oder mehrere der genannten Häfen ausgesprochen werden. Die Behörde hat einen Hafenmeister abzuberufen, wenn Umstände eintreten, die der Ausübung des Dienstes abträglich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hafenmeister nicht mehr Bediensteter der Hafenverwaltung ist oder Bestellungserfordernisse nicht mehr erfüllt. Die Behörde stellt dem Hafenmeister einen Dienstausweis nach dem Muster des Anhanges 4 Anmerkung, Anhang 4 nicht darstellbar) aus. Der Hafenmeister hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen; darüber hinaus hat er ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 5 Anmerkung, Anhang 5 nicht darstellbar) sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle einer Abberufung der Behörde zurückzustellen. Hafenmeister sind berechtigt, im Bereich des Hafens, für den sie bestellt sind, Anordnungen gemäß Paragraph 37, Absatz 3, des Schiffahrtsgesetzes 1990 zu erteilen.