Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1112Paragraph 1112
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 11.12 Überwachung Paragraph 11 Punkt 12, Überwachung
Ergänzend zu den Bestimmungen des § 1.20 haben Schiffsführer und Aufsichtspersonen (§ 17.03 Z 2) sowie Personen, unter deren Obhut Schiffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, den Schiffahrtspolizeiorganen das Anlegen mit Dienstfahrzeugen an die Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen zu gestatten. Sie müssen den Organen das An- und Von-Bord-Gehen ermöglichen und die Mitfahrt zur Durchführung von Kontrollen gestatten.Ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph eins Punkt 20, haben Schiffsführer und Aufsichtspersonen (Paragraph 17 Punkt 03, Ziffer 2,) sowie Personen, unter deren Obhut Schiffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, den Schiffahrtspolizeiorganen das Anlegen mit Dienstfahrzeugen an die Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen zu gestatten. Sie müssen den Organen das An- und Von-Bord-Gehen ermöglichen und die Mitfahrt zur Durchführung von Kontrollen gestatten.
Kleinfahrzeuge haben auf Verlangen der Schiffahrtspolizeiorgane anzuhalten und an deren Dienstfahrzeuge heranzufahren.
Dokumentnummer
NOR12152205
Alte Dokumentnummer
N9199011053J