Rechtstracker.at

§ 1113

Fassungen
14.03.1990 bis 27.04.1993 — BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111314.03.199027.04.1993 BGBl. Nr. 140/1990 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1113

Inkrafttretensdatum

14.03.1990BGBl. Nr. 140/1990

Außerkrafttretensdatum

27.04.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 11 Punkt 13, Veranstaltungen

  1. Ziffer eins
    Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen können (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches), einschließlich der mit solchen Veranstaltungen im Zusammenhang stehenden Proben und Übungen, bedürfen einer behördlichen Bewilligung.
  2. Ziffer 2
    Die Bewilligung gemäß Ziffer eins, ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
  3. Ziffer 3
    Sofern die Erfüllung der in Ziffer 2, genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von folgenden Bestimmungen dieser Verordnung gestatten:
    1. Litera a
      betreffend die Kennzeichnung der Fahrzeuge (römisch zwei. Abschnitt);
    2. Litera b
      betreffend die Fahrregeln (römisch sechs. Abschnitt);
    3. Litera c
      betreffend den Einsatz von Amphibienfahrzeugen (Paragraph 16 Punkt 01,);
    4. Litera d
      betreffend die Ausstattung von Segelfahrzeugen (Paragraph 16 Punkt 06,);
    5. Litera e
      betreffend die Beschränkungen des Badens und Schwimmens (Paragraph 18 Punkt 01,);
    6. Litera f
      betreffend das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten (Paragraph 18 Punkt 02,);
    7. Litera g
      betreffend die Regelung der Schiffahrt im Wiener Donaukanal (Paragraph 30 Punkt 01,);
    8. Litera h
      betreffend den Verkehr im Hafen (Paragraph 40 Punkt 21, Ziffer 3 und 4).

Schlagworte

Aufsichtsdienst

Gesetzesnummer

10011939

Dokumentnummer

NOR12152206

Alte Dokumentnummer

N9199011054J