Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 265/1993Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1113Paragraph 1113
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 11.13 Veranstaltungen Paragraph 11 Punkt 13, Veranstaltungen
Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen können (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches), einschließlich der mit solchen Veranstaltungen im Zusammenhang stehenden Proben und Übungen, bedürfen einer behördlichen Bewilligung.
Die Bewilligung gemäß Z 1 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.Die Bewilligung gemäß Ziffer eins, ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von folgenden Bestimmungen dieser Verordnung gestatten:Sofern die Erfüllung der in Ziffer 2, genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde im Einzelfall Ausnahmen von folgenden Bestimmungen dieser Verordnung gestatten:
betreffend die Kennzeichnung der Fahrzeuge (II. Abschnitt);betreffend die Kennzeichnung der Fahrzeuge (römisch zwei. Abschnitt);
betreffend die Fahrregeln (VI. Abschnitt);betreffend die Fahrregeln (römisch sechs. Abschnitt);
betreffend den Einsatz von Amphibienfahrzeugen (§ 16.01);betreffend den Einsatz von Amphibienfahrzeugen (Paragraph 16 Punkt 01,);
betreffend die Ausstattung von Segelfahrzeugen (§ 16.06);betreffend die Ausstattung von Segelfahrzeugen (Paragraph 16 Punkt 06,);
betreffend die Beschränkungen des Badens und Schwimmens (§ 18.01);betreffend die Beschränkungen des Badens und Schwimmens (Paragraph 18 Punkt 01,);
betreffend das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten (§ 18.02);betreffend das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten (Paragraph 18 Punkt 02,);
betreffend die Regelung der Schiffahrt im Wiener Donaukanal (§ 30.01);betreffend die Regelung der Schiffahrt im Wiener Donaukanal (Paragraph 30 Punkt 01,);
betreffend den Verkehr im Hafen (§ 40.21 Z 3 und 4).betreffend den Verkehr im Hafen (Paragraph 40 Punkt 21, Ziffer 3 und 4).
Schlagworte
Aufsichtsdienst
Dokumentnummer
NOR12152206
Alte Dokumentnummer
N9199011054J